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Wir sind umgezogen in die Niederste Str. 11 in Attendorn

Handelsrecht

Sie sind Unternehmer und haben rechtliche Probleme?

Wir betreuen kleinere und mittlere Unternehmen in allen rechtlichen Bereichen.

Im Rahmen unserer Beratertätigkeit mußten wir immer wieder feststellen, daß aufgrund leicht vermeidbarer Fehler viel Geld “verschenkt” wurde.

Insbesondere dann, wenn primär handwerklich Ausgebildete ein Unternehmen (”Ihre Firma”) aufbauen und den kaufmännischen Bereich “mitmachen”, ist gerade im Geschäft mit Großkunden, vor allem aus der Automobilindustrie, zu beobachten, dass die Interessen nicht gerecht verteilt sind.

Einseitige Risikoverteilung - muß das sein?

Risiken werden von den “Großen” häufig genug einseitig auf die “Kleinen” verteilt, ohne daß dies dem “Kleinen” zunächst auffällt. In manchem Betrieb wird die Auffassung vertreten, daß man nur gute Arbeit machen müsse, um den wohl verdienten Lohn dafür zu erhalten.

Wenn es dann aber Schwierigkeiten gibt, wird allzuoft festgestellt, daß man sich im Vorfeld nicht ausreichend um die schriftliche Fixierung der eigenen Rechte bemüht hat.

Da werden beispielsweise Abrufaufträge über immense Stückzahlen geschlossen und entsprechend kalkuliert, die Abrufe aber schrifltich in die ausschließliche Disposition des Kunden gestellt. Bleiben dann Abrufe in der vermuteten Höhe aus, wird oft erst festgestellt, daß man sich auf ein Risikogeschäft eingelassen hat. Auch wird z.B. bei den Materialpreisen  häufig  am Rädchen gedreht. Wenn nicht ausdrücklich eine Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, können sich erhebliche Probleme ergeben. Kleinigkeiten, die eine große Wirkung zeitigen können.

Wer schreibt, der bleibt!

Dieser Spruch stammt zwar nicht aus dem Geschäftsleben. Er ist aber gerade auch hier anwendbar.  Können Sie sich darauf verlassen, daß das gesprochene Wort gilt?  Schön wär’s. Die Realität sieht leider regelmäßig anders aus. Da werden Dinge mündlich vereinbart, aber nicht schriftlich fixiert. Wenn es “knallt”, kann sich “der andere” an nichts mehr erinner. Dann muß derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, diese in aller Regel auch  mit den Beweismitteln der Zivilprozeßordnung beweisen: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung.

Wenn man den Inhalt eines Gespräches mit einem Kunden kurz schriftlich zusammenfaßt und dem Kunden den Inhalt zukommen läßt, so kommt dieser schriftliche Bestätigung eine große Beweiskraft zu. Das Stickwort hierzu lautet: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Wenn Sie einen Gesprächsinhalt wahrheitsgemäß (so wie sie ihn verstanden haben) schriftlich fixieren und dem Geschäftspartner zukommen lassen und dieser widespricht nicht unverzüglich, so gilt das, was Sie als Bestätigung geschrieben haben in aller Regel als vereinbart. Umgekehrt gilt dies natürlich auch für die kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Geschäftspartners. - Wenn Sie also meinen, daß Ihr Geschäftspartner den Inhalt eines Gesprächs oder einer Vereinbarung nicht korrekt widergegeben hat, so müssen Sie ihm widersprechen, und zwar erstens schriftlich und zweitens unverzüglich!

Welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vereinbart?

Oft genug stellt sich erst in einem Streitfall heraus, dass die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Geschäftspartners unwissentlich akzeptiert wurden und daß in diesen zum Nachteil des eigenen Unternehmes von gesetzlich vorgesehenen, aber abdingbaren Regelungen abgewichen wurde,  mit fatalen Folgen.

Ihr Geschäftspartner tritt z.B. mit einer Geldforderung an Sie heran. Sie wollen die Forderung abwehren, indem Sie mit einer vom Geschäftspartner bestrittenen Gegenforderung aufrechnen. Sie fühlen sich auf der sicheren Seite, aber nur so lange, bis sie feststellen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartner unwidersprochen gebliebenen sind. Und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht dann regelmäßig zu lesen, daß  nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden kann. Eine solche Klausel führt dann oft dazu, dass Sie erst einmal auf eine Forderung zahlen müssen und dann erst in einem langen Prozeß mit all seinen Risiken versuchen können, Ihr Recht (die Gegenforderung) zugesprochen zu bekommen. Und selbst wenn Sie “Recht” bekommen, was hilft es Ihnen, wenn der Geschäftspartner zwischenzeitlich Insolvenz anmelden mußte…

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - muß das (immer) sein?

Gerade bei kleineren und noch im Aufbau befindlichen Unternehmen können sich gehäufte Entgeltfortzahlungen existenziell auswirken. Dies ist ein wesentlicher Punkt unserer Beratunspraxis. Nachdem wir feststellen mußten, daß Unternehmen jahrelang bei der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne irgendeine Nachfrage Lohnfortzahlung geleistet haben, haben wir unsere Mandanten “ins Gebet” genommen. Wäre vom Arbeitgeber nachgefragt worden, so hätte sich in manch einem Fall gezeigt, daß ein Verkehrsunfall oder sonst ein Fremdverschulden Ursache für die Arbeitsunfähigkeit war.

War der Verkehrsunfall vollständig fremdverschuldet, dann muß freilich auch die gegnerische Haftpflichtversicherung die volle Lohnfortzahlung leisten. Ist der Schaden nur zum Teil vom Gegner verursacht, dann muß dessen Haftpflichtversicherung entsprechend der Verursachungsquote zahlen. Und der Rest? Ist hier der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. In aller Regel nicht.  Die Einzelheiten sind teilweise schwierig; im Zweifelsfalle: Fragen Sie nach!

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