Kooperationsverbund selbst. Rechtsanwälte
Erbrecht
Erben und Vererben gehören immer noch zu den Tabu-Themen unserer Gesellschaft. Das ist menschlich verständlich, weil die Auseinandersetzung mit diesem Thema immer auch eine Auseinandersetzung mit dem Ende eines Lebens ist.
Wenn Sie überlegen, ein Testament zu machen, dann müssen Sie sich zwangsläufig damit auseinandersetzen, daß auch Ihre Existenz endlich ist. Wenn Sie meinen, jemand aus Ihrem Umfeld sollte sich über dieses Thema Gedanken machen, dann setzen Sie sich bereits mit dem Tod dieses Menschen auseinander.
Sollte ich ein Testament machen?
Diese Frage läßt sich nicht ohne Weiteres mit “ja” oder “nein” beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an. Der Junggeselle, der noch bei seinen Eltern wohnt, muß vielleicht noch kein Testament machen… Wenn er aber verhindern will, daß die gesetzliche Erbfolge eintritt, dann muß er tätig werden. Wenn er nicht testiert, geht alles so, wie der Gesetzgeber es vorgesehen hat.
Sollten wir ein Testament machen?
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob “wir” ein Testament errichten sollten, nur bei Eheleuten. Paare, die nicht verheiratet sind, können kein rechtswirksames Testament errichten. Dies kann gerade bei längeren Beziehungen und gemeinsamen Anschaffungen, wie einer Eigentumswohnung zu ganz schwerwiegenden Problemen führen. Denn stirbt ein nichtehelicher Partner, so wird er nicht etwa von seinem Partner beerbt, sondern gemäß der gesetzlichen Erbfolge von Dritten (abhängig vom Einzelfall etwa Kinder, Eltern, Geschwister). So mancher nichteheliche Partner konnte ein gemeinsam angeschafftes Eigenheim nicht mehr halten, nachdem die Erben die Auseinandersetzung betrieben hatten.
In manchen Fällen läßt sich zu Lebzeiten mit allen Beteiligten eine vernünftige und einvernehmliche Lösung finden, die dann in einem Erbvertrag für alle verbindlich festgelegt werden kann. Auf die Vernunft aller Beteiligten nach dem Tod zu hoffen, hat sich leider schon in einer Vielzahl von Fällen als fehlerhaft herausgestellt.
Auch hier gilt: Lassen Sie sich beraten und entscheiden Sie dann, ob und ggf. was in Ihrem Fall zu veranlassen ist.